Mittwoch, 23. März 2011

EGILIA informiert: Bildungsurlaub

 

Auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Umsetzung des 1976 ratifizierten ILO-Übereinkommens 140 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub hat die Bundesregierung entgegnet (s. Antwort der Bundesregierung als PDF), dass keine umfassenden Informationen vorlägen, wie viele Arbeitnehmer in Deutschland seit 2005 bezahlten Bildungsurlaub in Anspruch genommen hätten. Die Daten würden nicht flächendeckend in allen Bundesländern erhoben.

Die tatsächlichen Teilnehmerzahlen variieren stark. So haben im Jahr 2010 in Berlin 7704 Teilnehmer Weiterbildungsveranstaltungen besucht, in Mecklenburg-Vorpommern waren es 449. Der Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub ist in den meisten Bundesländern gesetzlich geregelt. Des Weiteren gibt es teilweise entsprechende Regelungen in Tarifverträgen. In Bayern, z.B., gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Antwort der Bundesregierung zitiert die Begründung des Freistaats: „Die Freistellung während der Arbeitszeit für Bildungszwecke kann und sollte zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Dieses Verfahren entspricht den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten in Deutschland, die die Regelung wesentlicher Aspekte der Arbeitsverhältnisse durch die Tarifvertragsparteien vorsehen. Darüber hinaus sieht sich Bayern nicht in der Verantwortung, die Umsetzung des vom Bund ratifizierten ILO-Übereinkommens sicherzustellen.“

Eine Übersicht zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern ist auf den Seiten des InfoWeb Weiterbildung zu finden:

 

Berlin (»Bildungsurlaub«)
Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden unabhängig vom Lebensalter. Im öffentlichen Dienst beschäftigte ArbeiterInnen und Angestellte haben Anspruch auf Freistellung entweder nach dem BiUrlG oder nach der Sonderurlaubsverordnung. Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.
Bildungsurlaub kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden.
• Umfang: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren

Weitere Informationen auf berlin.de.

 

Brandenburg (»Bildungsfreistellung«)
Bildungsfreistellung ist ein Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Zehn Tage innerhalb zweier Jahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Bildung zur Verfügung. Diese Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich. Der Lohn wird währenddessen fortgezahlt. Geregelt ist dies im Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz.

Weitere Informationen auf den Seiten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg
.

 

Bremen (»Bildungsurlaub«)
Jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Bildungsurlaubs von zehn Arbeitstagen.

Weitere Informationen auf bremen.de.

 

Hamburg (»Bildungsurlaub«)
Alle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie Auszubildenden mit Arbeitsschwerpunkt in Hamburg haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für Bildungsurlaubsveranstaltungen, die in Hamburg anerkannt wurden. Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub beanspruchen.
• Umfang: 10 Tage innerhalb von 2 Jahren

Weitere Informationen auf bildungsurlaub-hamburg.de.

 

Hessen (»Bildungsurlaub«)
Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Anspruch allein zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung.
• Umfang: 5 Tage; Kumulierung innerhalb von zwei Jahren

Weitere Informationen auf den Seiten des Hessischen Sozialministeriums.

 

Mecklenburg-Vorpommern (»Bildungsfreistellung«)
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren, unter Fortzahlung ihres Entgeltes nach Maßgabe von § 10, zu.
• Umfang: 5 Tage pro Kalenderjahr

Weitere Informationen auf den Seiten des Bildungsnetzes MV.

 

Niedersachsen (»Bildungsurlaub«)
Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Eine Kumulierung ist bei Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

Weitere Informationen auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.

 

Nordrhein-Westfalen (»Bildungsurlaub«)
Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr haben nach §§ 2, 3 AWbG Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, sowie Heimarbeiter, Gleichgestellte und arbeitnehmerähnliche Personen. Eine Kumulierung innerhalb von zwei Jahren ist möglich. Der Anspruch entsteht nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten und hängt von der Betriebsgröße, sein Umfang von eventueller betrieblicher Weiterbildung ab. Für die Zeit des Bildungsurlaubs hat der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung fortzuzahlen.

Weitere Informationen auf bildungsurlaub.de.

 

Rheinland-Pfalz (»Bildungsfreistellung«)
Seit Inkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes zum 1. April 1993 haben Beschäftigte in Rheinland-Pfalz einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
• Umfang: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren

Weitere Informationen auf den Seiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz.

 

Saarland (»Bildungsfreistellung«)
Im Saarland besteht seit Inkrafttreten des Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetzes (SWBG) von 1990, zuletzt geändert 2006, innerhalb von 2 Jahren ein gesetzlicher Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit bis zu 10 Tagen zur Teilnahme an einer staatlich anerkannten Maßnahme der politischen oder beruflichen Weiterbildung. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Hälfte der Zeit mit "arbeitsfreier" Zeit (Überstunden, Urlaub, ...) abdecken. Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche bis zu vier von zwei Kalenderjahren zusammenzufassen, genauer: "anzusparen", um an einer länger andauernden Maßnahme teilzunehmen.

Weitere Informationen auf saarland.de.

 

Sachsen-Anhalt (»Bildungsfreistellung«)
Seit Januar 1998 können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Weiterbildungsveranstaltungen freistellen lassen. Die Bildungsfreistellung bezeichnet einen Rechtsanspruch vom Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich.
• Umfang: 5 Tage; Kumulierung innerhalb von zwei Jahren möglich

Weitere Informationen auf sachsen-anhalt.de.

 

Schleswig-Holstein (»Bildungsfreistellung«)
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden.
• Umfang: 5 Tage mit Übertragung auf 10 Tage

Weitere Informationen auf schleswig-holstein.de

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